Neues Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für Hausbesitzer ändert
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das „Heizungsgesetz“ offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und die umstrittensten Regeln von 2024 gestrichen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines bestehenden Einfamilienhauses heißt das: weniger Pflichten beim Heizungstausch – aber neue Kostenfragen, wenn wieder eine Gas- oder Ölheizung eingebaut wird. Diese Seite fasst zusammen, was sich geändert hat, was weiter gilt und was das für Ihre Entscheidung bedeutet. Sie ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Kurz gesagt: Seit 29.07.2026 gilt das GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die 65-%-Regel, die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung und das Betriebsverbot für 30 Jahre alte Kessel sind entfallen. Wer nach dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe sicherstellen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 43 GModG). Bestehende Heizungen sind davon nicht betroffen.
Was ist das GModG und seit wann gilt es?
Das GModG ist das umbenannte und geänderte Gebäudeenergiegesetz. Es gilt seit dem 29.07.2026; einzelne Teile treten zum 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 in Kraft.
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10.07.2026 beschlossen. Es wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und trat am Folgetag in Kraft (Gleiss Lutz, 21.08.2026). Im amtlichen Gesetzestext stehen die bisherigen Paragrafen zur 65-%-Regel (§ 71) und zum Betriebsverbot alter Kessel (§ 72) inzwischen als „weggefallen“.
Was ändert sich für Eigentümer bestehender Häuser?
Vor allem drei Pflichten sind entfallen, eine neue ist dazugekommen.
| Regel | Bis 28.07.2026 (GEG) | Seit 29.07.2026 (GModG) |
|---|---|---|
| Neue Heizung muss 65 % erneuerbare Energie nutzen | Pflicht, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung | entfallen |
| Beratung vor Einbau einer Gas- oder Ölheizung | Pflicht | entfallen |
| Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren (§ 72) | galt mit Ausnahmen | entfallen |
| Bio-Anteil für neu eingebaute Gas-, Öl-, Flüssiggasheizungen | – | ab 2029: 10 %, 2030: 15 %, 2035: 30 %, 2040: 60 % (§ 43) |
| Grüngas- und Grünheizölquote für Lieferanten | – | eigenes Gesetz, Entwurf bis 01.12.2026 (§ 42a) |
| Heizung, die heute schon läuft | darf weiterlaufen | darf weiterlaufen, keine Bio-Treppe |
Neu ist außerdem ein ausdrücklicher Katalog, aus dem Eigentümer beim Heizungstausch wählen können (§ 42): Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse- oder Wasserstoffheizung, Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung, KWK-Anlage, Stromdirektheizung, Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere innovative Lösung.
Darf ich wieder eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja, das Gesetz verbietet es nicht. Wer nach dem 29.07.2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, übernimmt aber die Pflicht aus § 43 – die sogenannte Bio-Treppe.
Der Eigentümer muss dann sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff stammt. Praktisch heißt das: einen Tarif mit entsprechendem Bio-Anteil beziehen oder einen anderen vom Gesetz anerkannten Weg wählen. Das Gesetz lässt Alternativen zu, etwa eine Solarthermie-Anlage mit Mindestgröße (anrechenbar bis Ende 2034), eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der die Wärmepumpe einen Mindestanteil der Leistung abdeckt. Die genauen Bedingungen stehen in § 43 Absätze 3 bis 5.
Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen:
- Keine KfW-Förderung für die fossile Heizung selbst. Gefördert werden laut KfW-Merkblatt 458 Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzellen, Wärmenetzanschlüsse und weitere erneuerbare Technik – eine reine Gas- oder Ölheizung nicht.
- Die Kosten der Bio-Anteile sind heute nicht absehbar. Wie teuer Biomethan- oder Bioöl-Tarife ab 2029 sind, hängt von Angebot und Nachfrage ab. Seriöse Preisprognosen für 2029 bis 2040 gibt es nicht; wer eine neue Gasheizung plant, sollte das als offenes Kostenrisiko einrechnen.
Was bedeutet die Bio-Treppe in Zahlen?
Bis Ende 2028 gilt sie noch nicht, danach steigt der Pflichtanteil in vier Stufen.
| Ab | Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe an der Wärme |
|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % |
| 01.01.2030 | 15 % |
| 01.01.2035 | 30 % |
| 01.01.2040 | 60 % |
Ein Beispiel zur Größenordnung: Ein Haus mit einer neuen Gasheizung und 20.000 kWh Gasverbrauch müsste 2029 rund 2.000 kWh, ab 2035 rund 6.000 kWh und ab 2040 rund 12.000 kWh als Biomethan oder vergleichbaren Brennstoff beziehen. Fällt die alte Heizung 2028 irreparabel aus und wird ersetzt, greift die Pflicht laut § 43 Absatz 7 erst zwölf Monate nach dem Einbau.
Was kann die Bio-Treppe kosten? Eine Beispielrechnung
Niemand kennt die Preise für Biomethan-Tarife in den Jahren 2029 bis 2040. Statt einer Prognose zeigt die folgende Beispielrechnung, wie stark ein Aufpreis gegenüber normalem Erdgas durchschlägt. Die Aufpreise von 1, 5 und 10 Cent je kWh sind frei gewählte Annahmen zur Einordnung, keine Marktpreise. Rechenbasis: 20.000 kWh Gas im Jahr, gleichbleibender Verbrauch, Pflichtanteil nach § 43 GModG.
| Ab | Pflichtanteil | Bio-Menge | je 1 ct/kWh Aufpreis | bei 5 ct/kWh | bei 10 ct/kWh |
|---|---|---|---|---|---|
| 2029 | 10 % | 2.000 kWh | 20 € im Jahr | 100 € | 200 € |
| 2030 | 15 % | 3.000 kWh | 30 € im Jahr | 150 € | 300 € |
| 2035 | 30 % | 6.000 kWh | 60 € im Jahr | 300 € | 600 € |
| 2040 | 60 % | 12.000 kWh | 120 € im Jahr | 600 € | 1.200 € |
Die Faustregel daraus: Je Cent Aufpreis kostet die Bio-Treppe bei 20.000 kWh ab 2040 rund 120 € im Jahr zusätzlich, in den ersten Jahren deutlich weniger. Hinzu kommen der CO₂-Preis auf den fossilen Rest (nächster Abschnitt) und mögliche Effekte der geplanten Grüngasquote für Lieferanten. Wer eine neue Gasheizung für 20 Jahre plant, sollte diese Spanne als Risiko einkalkulieren – nicht als festen Betrag.
Was passiert mit dem CO₂-Preis?
Der CO₂-Preis auf Erdgas und Heizöl bleibt vorerst begrenzt, steigt aber langfristig. 2026 liegt er im Korridor von 55 bis 65 € je Tonne. Für 2027 sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung denselben Korridor vor; der Bundestag hat ihn am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und an den Umweltausschuss überwiesen – beschlossen ist er noch nicht (Stand 07.10.2026).
Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) gelten; laut EU-Kommission wird er 2028 voll wirksam. Wie hoch der Preis dann ist, ist offen. Zur Einordnung, als eigene Rechnung mit dem Standard-Emissionsfaktor für Erdgas (rund 0,2 kg CO₂ je kWh, EBeV 2030): 55 bis 65 € je Tonne entsprechen etwa 1,1 bis 1,3 Cent je kWh vor Mehrwertsteuer – bei 20.000 kWh Gas im Jahr rund 220 bis 260 €. Jeder Anstieg um 10 € je Tonne kostet bei diesem Verbrauch etwa 40 € mehr im Jahr. Wie sich das über die Lebensdauer einer Heizung auswirken kann, zeigt der Vergleich Wärmepumpe oder Gasheizung.
Muss ich meine alte Heizung jetzt tauschen?
Nein. Eine Heizung, die heute läuft, darf weiterlaufen; das Betriebsverbot für 30 Jahre alte Kessel ist entfallen. Gesetzlichen Druck gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser damit kaum noch.
Weiterhin im Gesetz stehen unter anderem die Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35, bei selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern in der Regel erst nach einem Eigentümerwechsel) sowie Prüf- und Optimierungspflichten für Heizungen (§§ 60a bis 60c), die vor allem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen betreffen. Auch der Energieausweis wird modernisiert, laut Gleiss Lutz (21.08.2026) unter anderem mit Angaben zu den Treibhausgasen über den Lebenszyklus eines Gebäudes ab 01.01.2028.
Was heißt das für die KfW-Förderung?
Die Förderung ist ein eigenes Programm und wird vom GModG nicht abgeschafft. Für die Wärmepumpe gibt es nach dem KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026) weiterhin 30 % Grundförderung, dazu gegebenenfalls Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus, insgesamt höchstens 70 % (bei geringem Einkommen 80 %).
Eine Einschränkung steht im Merkblatt: Soll das Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung, etwa eines Anschluss- und Benutzungszwangs, an ein Wärmenetz angeschlossen werden, fördert die KfW nur den Netzanschluss, keine eigene Heizung. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach dem Stand der kommunalen Wärmeplanung, bevor Sie Angebote einholen.
Der wichtigste Termin für die Förderung ist der 31.01.2027: Danach sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % auf 12 % und die Kostengrenze von 28.000 € auf 27.250 €. Wie der Antrag abläuft, erklärt die Anleitung KfW-Antrag Schritt für Schritt; den Fahrplan bis 2028 zeigt der Ratgeber Förderung 2026 und 2027.
Wie entscheide ich jetzt sinnvoll?
Ohne Pflicht entscheiden die Zahlen und Ihr Haus. Drei Fragen helfen bei der Einordnung:
- Passt eine Wärmepumpe technisch? Entscheidend ist, ob Ihr Haus an kalten Tagen mit niedriger Vorlauftemperatur warm wird. Das zeigt der 55-°C-Test mit Ihrer jetzigen Heizung. Wie Sie die übrigen Voraussetzungen selbst prüfen, steht im Ratgeber Ist mein Haus geeignet?.
- Was kostet es über 15 bis 20 Jahre? Anschaffung nach Förderung, Energiepreise, CO₂-Preis und bei einer neuen Gasheizung die Bio-Treppe. Ob sich die Wärmepumpe rechnet, erklärt Lohnt sich eine Wärmepumpe?.
- Wann wollen Sie handeln? Wer ohnehin tauschen will und Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus hat, verliert mit jedem Halbjahr vier Prozentpunkte.
Der Wärmepumpen-Vorcheck hilft bei Frage 1: Der Schnellcheck stellt 6–8 kurze Fragen und braucht ca. 1 Minute, ohne Unterlagen – den Verbrauch können Sie auch aus dem Gedächtnis als monatlichen Abschlag oder in Litern Öl angeben. Der Genau-Check (5–10 Minuten, mit Heizkostenabrechnung) fragt zusätzlich nach Kessel, Vorlauftemperatur, Heizkörpern und Aufstellort. Beides ersetzt keine Planung durch einen Fachbetrieb.
Häufige Fragen
Ist die 65-Prozent-Regel abgeschafft?
Ja. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (in Kraft seit 29.07.2026) sind die bisherigen §§ 71 ff. des Gebäudeenergiegesetzes weggefallen, darunter die Pflicht, dass eine neue Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzt. Eigentümer können wieder zwischen Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse, Hybridheizung, Wärmenetz und weiteren Optionen wählen.
Darf ich 2027 noch eine neue Gasheizung einbauen?
Rechtlich ja. Wird eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29.07.2026 neu eingebaut, muss der Eigentümer aber sicherstellen, dass ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen (§ 43 GModG). Gefördert wird eine reine Gas- oder Ölheizung von der KfW nicht.
Muss meine alte Heizung nach 30 Jahren raus?
Nach dem neuen Gesetz nicht mehr. § 72 mit dem Betriebsverbot für alte Heizkessel ist im GModG weggefallen (Fassung vom 29.07.2026). Ein alter Kessel darf also weiterlaufen; ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Gilt die Bio-Treppe auch für meine bestehende Gasheizung?
Nein. § 43 GModG erfasst Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Davon getrennt soll ein eigenes Gesetz eine Grüngas- und Grünheizölquote für die Lieferanten einführen; die Bundesregierung muss es bis 01.12.2026 vorlegen. Wie es die Preise für alle Kunden beeinflusst, ist noch offen.
Gibt es weiterhin Förderung für Wärmepumpen?
Ja. Die KfW-Heizungsförderung 458 gilt unabhängig vom GModG weiter: 30 % Grundförderung, bei Antrag bis 31.01.2027 gegebenenfalls 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und ein einkommensabhängiger Bonus (Merkblatt 458, Stand 09/2026). Ab 01.02.2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus auf 12 %.
Wie sieht das bei Ihrem Haus aus?
Schnellcheck: 6–8 kurze Fragen, ca. 1 Minute, ohne Unterlagen. Ergebnis sofort – kostenlos und ohne Anmeldung.